Bei Fernabsatzverträgen muss ein Unternehmer zahlreiche Informationspflichten beachten. Insbesondere muss er den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, Rechtsfolgen etc. informieren. Belehrt der Unternehmer fehlerhaft über das Widerrufs- oder Rückgaberecht oder weist er überhaupt nicht daraufhin, kann dies zu Abmahnungen führen.
Am 4.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten. Hierdurch werden auch Änderungen der Musterbelehrungen erforderlich.
Der Wertersatz für gezogene Nutzungen richtet sich nunmehr nach § 312e Abs. 1 BGB und kann nur verlangt werden, soweit die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht. Die Neuregelung sieht vor, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert werden muss.
Die Vorschrift über den Wertersatz für die Verschlechterung der Sache wurde in § 357 Abs. 3 BGB novelliert. Wertersatz kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Die Änderungen zum Wertersatz haben zur Folge, dass auch die Musterbelehrungen entsprechend geändert werden müssen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Übergangsfrist von drei Monaten vor, um Händlern die Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu ermöglichen. Wertersatz für die Nutzung der Sache darf auf Basis des alten Musters nicht mehr verlangt werden, da Händler über diese Rechtsfolge mit dem alten Muster nicht belehren.
Das Muster für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung können über den externen Link heruntergeladen werden.