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DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE

Dienstleistungsrichtlinie von EU-Parlament verabschiedet

Die Dienstleistungsrichtlinie beschäftigt sich mit Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 des EG-Vertrags. Darunter fallen grundsätzlich alle gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Leistungen.

Ziele der Dienstleistungsrichtlinie sind:

  • Gewährleistung der in Art. 43 der EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit und der in Art. 49 des EG-Vertrags geregelten Dienstleistungsfreiheit
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen in Europa und darüber hinaus
  • Stärkung von KMU, die zu einem hohen Prozentsatz im Dienstleistungssektortätig sind
  • Verbesserung der Beschäftigungschancen im Dienstleistungssektor durch Erschließung neuer Märkte
  • Regelung von vorübergehender und langfristiger Erbringung von Dienstleistungen

  • Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie, Art. 2:
    - Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; bei der Anwendung auf
      Dienstleistung von allgemeinem
      wirtschaftlichen Interesse („Daseinsvorsorge”) gibt es  erhebliche
      Einschränkungen
    - Finanzdienstleistungen, Versicherungen
    - Leiharbeitsagenturen
    - elektronische Kommunikation und Dienste
    - Verkehrsdienstleistungen
    - Gesundheitswesen
    - audiovisuelle Dienste
    - Glücksspiele
    - staatlich unterstützte Sozialdienstleistungen
    - Steuern (aber nicht Steuerberaterleistungen)
    - Postdienste
    - bestimmte Anwaltstätigkeiten
    - Arbeitnehmerentsendung
    - private Sicherheitsdienste
  • Pflicht zur Verwaltungsvereinfachung
    - Genehmigungsfiktion, Art. 13 Abs. 4
    - Abbau von Genehmigungserfordernissen
    - Vermeidung der Doppelung von Genehmigungsanforderungen im
      Sitzmitgliedstaat
      und im neuen Niederlassungsmitgliedstaat, Art. 10
  • Geltung von Genehmigungen möglichst für das gesamte nationale Hoheitsgebiet
  • Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners, Art. 6 f.
  • keine Notwendigkeit zur Änderung von Verwaltungszuständigkeiten
    Ansiedlung bei Verwaltungsbehörden, Kammern oder Privaten
    eventuell Übernahme von Informations- und sonstigen Pflichten für Dienstleistungsempfänger, Art. 21 Abs. 2
  • leichter Zugang zu elektronisch verfügbaren Informationen sowie elektronische
    Abwicklung von Verwaltungsprozessen, Art. 8
  • Überprüfung nationaler Genehmigungsregelungen, Art. 5
  • erhöhte Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, Art. 22

Die Richtlinie wurde im Amtsblatt L 376 /36 vom 27.12.06 veröffentlicht.

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DOKUMENT-NR. 22617

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