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BRANCHEN VERSICHERUNGSVERMITTLER

Neue Regelungen für Versicherungsvermittler

1. Wie ist die bisherige Rechtslage?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war bisher (bis22.05.2007) in Deutschland ohne Erlaubnis möglich. Allerdings besteht gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO)die Pflicht des Gewerbetreibenden, die Aufnahme seiner Tätigkeit dem Gewerbeamt anzuzeigen. Sollte das Gewerbeamt Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden haben, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.

2. Warum gibt es neue Regelungen?

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermitt­lung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr.63, 22. Dez. 2006, S. 3232). Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Es tritt am 22. Mai 2007 in Kraft.

Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen der Richtlinie, die auf alle Versicherungsvermittler in Europa zukommen werden, dargestellt. Die Versicherungsvermittler müssen zukünftig registriert werden. Um in das noch zuschaffende Register aufgenommen zu werden, müssen verschiedene Voraussetzungen, wie zum Beispiel bestimmte angemessene Kenntnisse, nachgewiesen werden. Viele der Einzelheiten, zum Beispiel ob alle Vermittler registriert werden oder alle Vermittler die gleichen fachlichen Anforderungen erfüllen müssen, werden durch das deutsche Umsetzungsgesetz geregelt.

3. Was ist das Ziel der neuen Regelungen?

Die Richtlinie will den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung dazu, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfallsgestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler bestimmte, zum Beispielfachliche Anforderungen erfüllen müssen.

4. Was ändert sich?

Bisher konnte die selbstständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Nun wird für die Versicherungsvermittler eine Berufserlaubnis eingeführt.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen zukünftig nur nochselbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer (Vermögensschaden-)Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet gibt es dafür ein zentrales Register, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-,Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

5. Wer ist betroffen?

Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler(Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), sowie Versicherungsberater. Dabei werden Versicherungsvermittler nachgebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern unterschieden.

6. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? (Einzelheiten dazu siehe: Checkliste)

  • Persönliche Zuverlässigkeit (Guter Leumund):

In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftigverurteilt worden ist. Auskunft darüber erteilt das Bundeszentralregister (BZR)durch die Ausstellung eines Führungszeugnisses.

  • Geordnete Vermögensverhältnisse:

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögendes Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis(Insolvenzregister, Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung):

Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,13 Million Euro pro Schadensfall und mindestens 1,7 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahresversichert werden. Die Haftpflichtversicherung muss unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

  • Nachweis der Sachkunde:

Dazu ist grundsätzlich die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig (siehe hierzu auch die Punkte 11 bis 13).

7. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn die folgenden Vorgaben gemeinsam vorliegen:

sie vermitteln nicht hauptberuflich Versicherungen,
sie vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
sie vermitteln keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken,
die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
die Jahresprämie übersteigt einen Betrag von 500 Euro nicht und
die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

8. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die so genannten „gebundenen Versicherungsvertreter”. Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Die Registrierung hingegen ist auch bei diesem Personenkreisnotwendig und erfolgt auf Veranlassung des Versicherungsvermittlers über das/die Versicherungsunternehmen.

9. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen (Erlaubnisbefreiung), die als Ergänzung zu dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch”) auch Versicherungen vermitteln, wenn

sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
eine Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen haben und
zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht eine Registrierungspflicht.

10. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Es gibt aber Ausnahmen:

Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind zum Beispiel speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen (= produktakzessorische Vermittler).
Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler mindestens seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

11. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft
Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzdienstleistungen (IHK)
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeinen kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen
Abschlusszeugnis als Bank - oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt

Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die IHK sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Die Übergangsregelung des § 19 des Entwurfs der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann/ -frau BWV” der erfolgreich bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

12. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

Vermittler, die bereits seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren: siehe Punkt 10

13. Was steht in dem Register?

In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

der Familienname und der Vorname sowie die Firma,
das Geburtsdatum (nicht öffentlich sichtbar)

die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

  • als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
  • als Versicherungsvertreter

    • mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
    • nach § 34d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
    • mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

  • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
die Registrierungsnummer,
die Geschäftsanschrift,
bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. (nicht öffentlich sichtbar)
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

14. Welche Folgen hat die Registrierung?

Ab dem Inkrafttreten der deutschen Regelungen am 22. Mai 2007, darf grundsätzlich nur der Vermittler Versiche­rungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung/Beratung ohne Registrierung wird ab 22. Mai 2007 sanktioniert. Derjenige Vermittler/Berater, der sich nicht oder nicht rechtzeitig in das Register eintragen lässt, muss bei Aufdeckung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen (zu den Übergangsfristen siehe Punkte 16 und 17).

15. Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai2007 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler gewerblich tätig war, das heißt ein entsprechendes Vermittlergewerbe vor diesem Zeitpunktangemeldet hat, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnisarbeiten, muss sich aber (gegen Vermögensschadensrisiken aus Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) versichern.

16. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob ereine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über10 Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer so genannten Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

17. Wie müssen diese Informationenerfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD etc.)dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler darf mündlich informieren, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein nachzureichen.

18. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme soll bei den so genannten Bagatellvermittlern (siehe Nr. 7) gemacht werden. Begünstigt sind also die Reisebüros hinsichtlich der Vermittlung von Reisezusatzversicherungen. Aber auch andere Gewerbetreibende, die zum Beispiel im Versand- und Einzelhandel Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung oder im Elektrohandel Garantie- und Reparaturversicherungen vermitteln, fallen unter den neuen Befreiungstatbestand.

Die anderen Vermittlergruppen, die weder der Erlaubnis- noch der Registrierungspflicht unterliegen (vergleiche Nr. 7), sind nichtbefreit und müssen daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beraten und dokumentieren.

19. Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet?

Den Umgang mit Kundengeldern erlaubt der Gesetzgeber nur mit einerausreichend gesicherten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers. Im Detail gibt es jedoch Unterschiede.

Der Versicherungsvertreter, der grundsätzlich als bevollmächtigt gilt, Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen entgegenzunehmen, muss zuvor keine Sicherheitsleistung erbringen. Dagegen wird bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt, nicht von einer solchen Bevollmächtigung durch das Versicherungsunternehmen ausgegangen. Der Makler hat daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 15.000 Euro in geeigneter Form vorzuhalten, bis die Kundengelder übermittelt sind. Gelder des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer dürfen Versicherungsvertreter und -makler ohne entsprechende Sicherheitsleistung aber nur verwalten, wenn sie vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen bevollmächtigt sind. Die Einzelheiten regeln § 42fVersVermG, § 12 ff VersVermV-E.

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