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Illustration

IHK24

Erläuterungen zu den Anträgen

1. Vorbemerkung:
Einen Antrag auf Erlaubnis können nur natürliche Personen oder juristische Personen stellen (Beispiel: e. V., Genossenschaft, AG, Stiftung). Bei Personengesellschaften (oHG, KG, GbR) muss jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter eine Erlaubnis nach § 34 d GewO beantragen. Bei der OHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, wenn nicht die Geschäftsführung auf bestimmte Personen übertragen wurde. Hat eine Übertragung nicht stattgefunden, muss jeder Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Bei der KG ist der Komplementär der Geschäftsführer. Insoweit genügt sein Antrag auf Erlaubnis.

2. Folgende Angaben sind vorzubereiten:
Persönliche Angaben:

  • bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon
  • bei juristischen Personen: Angaben zum gesetzlichen Vertreter wie oben
  • bei Personengesellschaften: Angaben zum geschäftsführenden Gesellschafter wie oben

Angaben zur Firma:

  • Name
  • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister

Angaben zu schon bestehenden Erlaubnissen:

  • z.B. Erlaubnis gem. § 34 c GewO

3. Einzureichende Unterlagen bei der IHK Pfalz (die Unterlagen sollen nicht älter als 3 Monate sein)

a) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
Die Auskunft ist beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen,
d. h. sie wird der IHK direkt übersandt. Sie müssen bei Beantragung die genaue Anschrift der IHK:

IHK Pfalz
Versicherungsvermittlerregister
Ludwigsplatz 2-4
67059 Ludwigshafen

und unter Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34 d GewO“ angeben.

b) Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde:
Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Sie müssen bei Beantragung die genaue Anschrift
der IHK:

IHK Pfalz
Versicherungsvermittlerregister
Ludwigsplatz 2-4
67059 Ludwigshafen

und unter Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34 d GewO“ angeben.

c) Schuldnerverzeichnis / Insolvenzregister
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister des Amtsgerichts (AG), in dessen Bezirk der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung besteht. Zuständig für den Nachweis aus dem Schuldnerverzeichnis / Insolvenzregister sind die Amtsgerichte. (Anschriften: siehe Anhang am Ende des Dokuments)

d) Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
Entweder müssen Sie selbst bis zum 22. Mai 2007 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder das Versicherungsunternehmen, für das Sie tätig sind.

e) Nachweis der Sachkunde:

1) Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK
Der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten kann durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK erbracht werden. Die Prüfung orientiert sich an dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

2) Der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten kann auch durch gleichgestellte Berufsqualifikationen erbracht werden:

Sachkundenachweis

1. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK oder

2. gleichgestellte Berufsqualifikation (gem. § 4 VersVermV):

· (1) 1.a) Abschluss Studium Rechtswissenschaften oder

· (1) 1.b) Abschluss betriebswirtschaftlicher Studiengang (Hochschule oder gleichwertig) der Fachrichtung

Versicherungen oder

· (1) 1.c) Abschluss als Versicherungskaufmann oder Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder

· (1) 1.d) Abschluss Versicherungsfachwirt oder

· (1) 1.e) Abschluss Fachwirt für Finanzberatung (IHK) oder

· (1) 2.a) und b) Abschluss Fachberater Finanzdienstleistungen (IHK) plus abgeschlossene kaufmännische

Ausbildung plus mind. 1-jährige Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder

· (1) 2.c) Abschluss Finanzfachwirt (FH) plus weiterführendes Zertifikatsstudium plus mind. 1-jährige

Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder

· (1) 3.a) und b) Abschluss Bank-, Sparkassen- oder Investmentfondskaufmann plus mind. 2-jährige

Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder

· (1) 3.c) Abschluss Fachberater Finanzdienstleistungen (IHK) plus mind. 2-jährige Berufserfahrung in der

Versicherungsvermittlung oder

· (2) Abschluss Hochschulstudium plus i.d.R.mind. 3-jährige Berufserfahrung in der
Versicherungsvermittlung oder

3. (gem. § 19 VersVermV) vor 2009 abgelegter Abschluss Versicherungsfachmann (BWV) oder

4. (gem. § 1 (4) VersVermV) seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater
tätig

(Antrag auf Registrierung bzw. Erlaubnis muss bis 01.01.2009 gestellt werden) oder

5. Delegation der Sachkunde auf vertretungsberechtigte Aufsichtsperson, die eine der obigen
Voraussetzungen 1. – 4. erfüllt

Zu 1. – 4.:
Akzeptiert werden Originale oder beglaubigte Kopien der Zeugnisse bzw. Tätigkeitsnachweise (z.B.: Arbeitszeugnisse,
Gewerbeanmeldung, Provisionsabrechnungen)

Der Sachkundenachweis kann auch von Angestellten erbracht werden, wenn diesen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist. Zudem muss der Angestellte den Antragsteller vertreten dürfen.

Befreiung von der Sachkundeprüfung:
Personen, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind und bis zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis beantragen.

Delegation des Sachkundenachweises auf eine vertretungsberechtigte Aufsichtsperson (insbesondere bei juristischen Personen vom Vorstand/ der Geschäftsführung auf eine vertretungsberechtigte sachkundige Person)

Ungebundene Vermittler, die erstmalig seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, benötigen ab dem 22. Mai 2007 eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung der IHK. Ohne diese Sachkundeprüfung ist nach derzeitigem Gesetzgebungsstand eine Berufsausübung nicht möglich. Form und Ablauf der Prüfung sind vom Gesetzgeber nicht verabschiedet.

Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt haben, profitieren von der Übergangsregelung des § 156 Gewerbeordnung. Sie müssen die Erlaubnis bis zum 1. Januar 2009 beantragen und in der Zwischenzeit noch fehlende Voraussetzungen nachholen. Als Nachweis wird die Gewerbeanmeldung oder eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens genügen.

f) Bescheinigung in Steuersachen

  • Finanzamt

Anhang: Anschriften der Amtsgerichte - Registergerichte

Amtsgericht-Registergericht Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
0631 3721-0

Amtsgericht-Registergericht Kandel
Landauer Str.
76870 Kandel
07275 9851-0

Amtsgericht-Registergericht Landau
Marienring 13
76829 Landau
06341 22-0

Amtsgericht-Registergericht Ludwigshafen
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
0621 5616-0

Amtsgericht-Registergericht Zweibrücken (seit 01.10.2005 auch zuständig für Pirmasens)
Herzogstraße 2
66482 Zweibrücken
06332 805-0

Stand: August 2008

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