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Rechtliche Grundlagen (Dokument-Nr.: 24614)
IHK24
Das Versicherungsvermittler-Register
1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Vermittlerregisters geregelt?
2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?
3. Wozu dient das Register?
4. Welchen Zielgruppen soll das Register Informationen geben?
5. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?
6. Unter welcher Internetadresse findet man die Schlichtungsstelle?
7. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?
8. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?
9. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?
10. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?
11. Welche Informationen findet man in dem Register?
12. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?
1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Vermittlerregisters geregelt?
- § 11a Gewerbeordnung
- §§ 5, 6 und 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?
- Zuständige Industrie- und Handelskammern
- Registerbehörde (IHK) unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium)
- Überprüfung der Zulassung des Versicherungsvermittlers
- Überprüfung des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers
- Überprüfung, in welchem Land der EU der Vermittler tätig werden darf
4. Welchen Zielgruppen soll das Register Informationen geben?
- Versicherungsnehmer
- Versicherungsunternehmen
- Ausländische Behörden
5. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?
6. Unter welcher Internetadresse findet man die Schlichtungsstelle?
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern oder Beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Hier finden Sie die Adressen der Ombudsleute:
- Für Private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen, Rückversicherungen
http://www.versicherungsombudsmann.de - Für Private Krankenversicherungen:
http://www.pkv-ombudsmann.de
7. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?
- Online-Auskünfte übers Internet, kostenfrei
- Schriftliche Auskünfte bei der IHK gegen eine Gebühr
8. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?
- Untersagungen des Gewerbeamtes (§ 35 GewO) werden der IHK unverzüglich mitgeteilt
- Bei der Aufhebung der Erlaubnis
- Bei der Aufhebung der Erlaubnisbefreiung
- Wenn gebundener Vermittler Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen beendet, dann muss er nach der Meldung des VU sofort aus dem Register gelöscht werden.
9. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?
- Änderungen der im Register gespeicherten Daten müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden
10. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?
- Alle Länder, in denen der Vermittler tätig werden will, müssen im Register eintragen sein.
- Ist ein Land, in dem der Vermittler tätig werden will, noch nicht eingetragen, so muss es im Register nachgetragen werden.
- Die IHK ist berechtigt, an andere zuständige EU-Stellen auch nicht öffentlich zugängliche Daten weiterzugeben.
- „Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS)–,Unabhängiger Ausschuss für das Versicherungswesen. Der Ausschuss berät die Europäische Kommission und trägt zu einer Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft bei.
11. Welche Informationen findet man in dem Register?
| § 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung, (VersVermV) | |
| Natürliche Personen: Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Registernummer | |
| Juristische Personen: Firmenname, Familiennamen, Vornamen der Personen, die innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind. | |
| Status des Eingetragenen - Versicherungsmakler mit Erlaubnis - Versicherungsvertreter mit Erlaubnis (ungebundener Versicherungsvertreter) - Gebundener Versicherungsvertreter - Produktakzessorischer Versicherungsvertreter (mit Erlaubnisbefreiung) - Versicherungsberater mit Erlaubnis | |
| Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen IHK | |
| Staaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen beabsichtigt wird tätig zu werden sowie im Falle einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung | |
| Geschäftsanschrift | |
| Registernummer |
12. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?
- § 7 VersVermV
DOKUMENT-NR. 24265
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