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Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler

Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei

der Registrierung zur Verfügung?

Der gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) hat die Wahl, ob er

  1. die notwendige Registrierung durch sein(e) Versicherungsunternehmen vornehmen lässt,
  2. sich selbstständig bei der zuständigen IHK registrieren lässt oder
  3. die Erlaubnis bei der zuständigen IHK zwar beantragt, sich aber als gebundener Versicherungsvermittler über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lässt

Bei der Entscheidung sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden.

Eine Doppelregistrierung „sowohl – als auch“ ist nicht möglich. Die Erlaubnis plus Registrierung bei der IHK führt zur Eintragung als „ungebundener“ Vermittler – auch wenn der gebundene Ausschließlichkeitsvermittler bzw. der gebundene Mehrfachagent wie bisher unverändert mit seinen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet.

Die Erlaubnis plus Registrierung bei der zuständigen IHK verleiht potentiell Unabhängigkeit vom Versicherungsunternehmen. Die Registrierung über das Versicherungsunternehmen ist finanziell günstiger und für den Versicherungsvermittler weniger aufwendig in der Antragsstellung und Vorlage der erforderlichen Nachweise.

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