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Produktakzessorische Vermittler

Auf Antrag können sich sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Sie vermitteln Versicherungen, die speziell auf ein bestimmtes Produkt, eine Ware oder Dienstleistung abgestimmt sind und nur eine Ergänzung der Haupttätigkeit darstellen. Beispielhaft können Autohäuser angeführt werden, die im Rahmen eines Autoverkaufs Kfz-bezogene Versicherungen vermitteln. Die Pflicht zurRegistrierung besteht auch bei einer Erlaubnisbefreiung.

Wenn die Vorraussetzungen gegeben sind, kann sich ein produktakzessorischer Vermittler auch als gebundener Vermittler von einem Versicherungsunternehmen registrieren lassen oder eine Erlaubnis beantragen, um sich als ungebundener Vermittler in das Register eintragen zu lassen.

Wer kann sich von der Erlaubnispflichtbefreien lassen?

Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt?

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann die zuständige IHK von der Erlaubnispflicht befreien:

a) Der Versicherungsvermittler stellt einen schriftlichen Antrag auf Befreiung. Die IHK stellt für diesen Vorgang entsprechende Standardformulare zur Verfügung.

b) Die Vermittlung von Versicherungen dient als Ergänzung der im Rahmen der jeweiligen Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (=Akzessorietät).

c) Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.

d) Nachweis einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung.

e) Schriftliche Erklärung des Auftraggebers / der Auftraggeber, dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und über eine angemessene Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung verfügt.

Wann ist der Gewerbetreibende ein sog. produktakzessorischer Versicherungsvermittler?

Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen.

Produktakzessorietät ist gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von

  • Haftpflichtversicherungen,

  • Teil-/Vollkaskoversicherungen,

  • Garantie-/Reparaturversicherungen,

  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,

  • Insassenunfallversicherungen,

  • GAP (= Zusatz zur Kaskoversicherung, der bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Leasingobjektes zur Anwendung kommt).

Produktakzessorisch ist auch die Vermittlung von

  • Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen.

Zu den produktakzessorischen Versicherungsvermittlern zählen in der Regel auch die Bestattungsunternehmen hinsichtlich der Vermittlung von Sterbegeldversicherungen.

Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor

  • bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder

  • wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.) unmittelbar verbundenes Risiko.

Was ist zu beachten, wenn der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers tätig wird?

Wird die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers durchgeführt, kann eine Erlaubnisbefreiung des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers nur dann erfolgen, wenn der auftraggebende Versicherungsvermittler (sog. „Obervermittler”) eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung innehat. Nicht möglich ist eine Erlaubnisbefreiung, wenn der Obervermittler z.B. als gebundenerVersicherungsvertreter oder selbst als produktakzessorischer Versicherungsvermittler registriert ist. Da die Erlaubnisbefreiung erst erteilt werden kann, wenn der „Obervermittler” seine Erlaubnis bereits hat, empfehlen wir eine Abstimmung mit dem auftraggebenden Versicherungsvermittler vor Antragstellung.

Ausführliche Infos finden Sie unter Dok-Nr. 5161, Formulare unter Dok-Nr.29086

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