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RICHTUNGSWEISENDES URTEIL

Bundesgerichtshof: „Adressbuch-Abzocke“ wettbewerbswidrig

Ludwigshafen. Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungs- und Verschleierungsverbot. Das Formular ist daher rechtswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 30. Juni 2011 (Az. I ZR 157/10) festgestellt.

Der beklagte Adressbuchverlag hatte mit einem solchen Formular den Eindruck erweckt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens würden lediglich Eintragsdaten aktualisiert.

Heiko Lenz, zuständiger Jurist bei der IHK Pfalz, begrüßt die Entscheidung des BGH: „Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt, dass bei derartigen Formularaufmachungen der Gesamteindruck für die Beurteilung der Irreführung entscheidend ist.“ Die Annahme einer irreführenden Formularaufmachung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erhöhe die Chancen für Betroffene, dass auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gerichtlich bestätigt wird. „Die höchstrichterliche Feststellung der wettbewerbsrechtlichen Irreführung im vorliegenden Fall lässt hoffen, dass man dem Adressbuchschwindel in Zukunft stärker Einhalt gebieten kann“, so Lenz weiter.

Der sogenannte „Adressbuchschwindel“ verursacht in der Wirtschaft jedes Jahr beträchtliche Schäden. Unternehmen wird ein rechnungsähnliches Formular übersandt, das suggeriert, weitere kostenpflichtige Eintragungen in ein vermeintlich öffentliches Register oder eine Datenbank seien erforderlich. Durch sonst für Behörden übliche Farben, Embleme, Aktenzeichen oder Geschäftsbezeichnungen wird der Eindruck eines behördlichen Schreibens verstärkt. Im Kleingedruckten ist dann zu lesen, dass durch die Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über einen Eintrag in ein Adressbuch im Internet zustande kommt, der jährliche Kosten von 500 bis 1.000 Euro verursacht.

Unternehmen, die in der Annahme einer Pflicht irrtümlich ein derartiges Angebot unterzeichnet haben, ist zu empfehlen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die IHK Pfalz arbeitet mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. bei der Bekämpfung des Adressbuchschwindels zusammen.

 

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