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STANDORTPOLITIK

Pflegezeitgesetz bringt wichtige Änderungen

Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Wer hat worauf Anspruch?
Alle Beschäftigten - auch in Kleinbetrieben - können sich zehn Tagefreistellen lassen, um die Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren. Will der Arbeitnehmer dies in Anspruch nehmen, muss er das seinem Arbeitgeberschnellstmöglich mitteilen. Ein ärztlicher Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen kann von diesem verlangt werden. Als nahe Angehörige zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner, Lebenspartner, Enkelkinder, Stiefkinder etc.

Wird der Lohn weiter gezahlt?
Das Pflegezeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber doch zahlen muss, denn der Gesetzestext lässt eine Hintertür offen. Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber "zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet (ist), soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt." Diese anderen gesetzlichen Vorschriften sind beispielsweise die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Sie greift bei Arbeitsverhinderung zur Pflege von kranken Angehörigen z.B. von Kindern während der ersten Tage. Es kann also sein, dass die Gerichte so entscheiden, dass auch bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung weiterhin Lohn gezahltwerden muss. Arbeitgeber sollten sich daher auf diese Möglichkeit einstellen. Rechtssicherheit wird es erst geben, wenn es hierzu Gerichtsurteile geben wird. Vereinbarungen in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag haben hier Vorrang, damit kann ein solcher etwaiger Anspruch vermieden werden.

Seite 2: Kurzfristige Arbeitsverhinderung

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