. .
Illustration

STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Absetzungen für Abnutzung - AfA

Wenn Sie Wirtschaftsgüter für die Erzielung von Einnahmen nutzen, dürfen sie deren Anschaffungskosten nach § 7 Einkommensteuergesetz steuerlich geltend machen. Abhängig von der Höhe der Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes gibt es verschiedene Möglichkeiten der Abschreibung: Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWGs genannt, dürfen Sie im Jahr der Anschaffung komplett in Ansatz bringen, andere Wirtschaftsgüter müssen sie über eine bestimmte Zeit, ihre Nutzungsdauer, abschreiben.

1. Wirtschaftsgüter von geringem Wert

Grundsätzlich gibt es bei Wirtschaftsgütern mit geringem Wert zwei Möglichkeiten der Abschreibung. Entweder können Sie jedes Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von bis zu 410 € netto (entsprechend 487,90 € brutto), sofort als Aufwand steuerlich geltend machen. Diese Wirtschaftsgüter werden als "Geringwertiges Wirtschaftsgut" (GWG) bezeichnet. Alternativ können Sie alle Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von 150 € bis 1000 €, die Sie in einem Wirtschaftsjahr angeschafft haben, in einem sogenannten Pool zusammenfassen und gemeinsam über 5 Jahre gleichmäßig, also jedes Jahr mit 20%, abschreiben. Einen solchen Pool müssen Sie für die Anschaffungen jedes Jahres neu bilden, Sie schreiben also ggf. mehrere Pools zeitversetzt ab. Dabei gilt, dass ein Wirtschaftsgut, das vor Ablauf der 5 Jahre nicht mehr zu nutzen ist, z. B. weil es kaputt ist, trotzdem weiter im Pool, d.h. über die 5 Jahre, abgeschrieben werden muss! 

Wichtig zu wissen ist, dass Sie die Entscheidung, ob Sie Wirtschaftsgüter in einem Pool zusammenfassen oder sie sofort abschreiben, für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften Gegenstände einheitlich ausgeübt werden muss.  Entscheiden Sie sich bei einem Wirtschaftsgut für die Abschreibung als GWG, so können Sie keine Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1000 EUR mehr in einen Pool einbringen, sondern müssen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 410 EUR netto gemäß ihrer Nutzungsdauer abschreiben, also Büromöbel beispielsweise über 13 Jahre!  Ob es für Sie sinnvoll ist, die 410€-Grenze zu nutzen oder die Poollösung in Anspruch zu nehmen, hängt davon ab, ob Sie

1. im laufenden Jahr hohe Abschreibungen "brauchen" können und

2. ob Sie mehr Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis 410 € oder mit einem Wert zwischen 410 und 1000 € netto angeschafft haben.

Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 1000 EUR müssen Sie ihrer jeweiligen Nutzungsdauer entsprechend abschreiben.

Eine Anmerkung für Ihre Mitarbeiter: Für Arbeitnehmer gab und gibt es bzgl. GWGs nur die 410 EUR-Regel, die 150 EUR-Grenze und die Poolregelungen gelten nur im Bereich der Gewinneinkünfte!

2. Übliche Nutzungs- und damit Abschreibungsdauer von Wirtschaftsgütern

Die für ein Wirtschaftsgut üblicherweise geltende Nutzungsdauer hat das Bundesmiisterium für Finanzen (BMF) in den sogenannten AfA-Tabellen festgehalten und veröffentlicht. Sie finden sie links im Downloadbereich. Von den dort angegebenen Werten ist auszugehen, wenn nicht aus besonderen Gründen, die im Einzelfall zu belegen sind, von einer anderen Nutzungsdauer auszugehen ist. Zusätzlich zu der sich hiernach ergebenden Abschreibung dürfen Sie natürlich bei entsprechendem außergewöhnlichem Wertverlust auch eine außerordentliche AfA geltend machen. Den zugrunde liegenden Wertverlust müssen Sie dann aber nachweisen können.

2. Linear oder degressiv?

Für die Jahre 2009 und 2010 wurde neben der linearen Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden, die degressive Abschreibung wieder zugelassen: Sie dürfen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie in diesem Zeitraum angeschafft haben (Lieferzeitpunkt), jährlich das 2,5fache der linearen AfA, maximal jedoch 25% der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, in Ansatz bringen. Damit lohnte sich die Inanspruchnahme der degressiven AfA bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren, da dann die degressive AfA höher als die lineare AfA. Für nach 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt die degressive AfA nicht mehr, hier gilt nur die gleichmäßige, also lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Bewertung abgeben

rate-5.0 5.0 (Durchschnittliche Bewertung von 1 Besuchern)

DOKUMENT-NR. 36545

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 5904-2106
  • Fax: 0621 5904-2104

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • STEUERINFO DIHK

Zur Zeit gibt es in diesem Bereich keine aktuellen Inhalte.