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Merkblatt Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
(PDF, 51 KB) (Dokument-Nr.: 36607)
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Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Unternehmer, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, eine Erleichterung dahingehend vor, dass die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Das heißt Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie dürfen deshalb aber in Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Korrespondierend hat der sogenannte Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen.
Da die Kleinunternehmerregelung in Einzelfällen nachteilig sein kann, hat der Unternehmer, der die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (Optionsrecht). Die Voraussetzun-gen, Rechtsfolgen und Optionsmöglichkeiten der Kleinunternehmerregelung werden in unserem Merkblatt erläutert.
Hat der Unternehmer - wie im vom BHF entschiedenen Fall - im vorangegangenen Jahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten, kann er die Vereinfachungsregelung des § 19 UStG im laufenden Jahr grundsätzlich nicht anwenden. Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 Euro Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat. Die zusätzlich eingefügte 50.000 Euro-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahres) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt.
Lesen Sie in unserem Merkblatt, was es mit der Kleinunternehmerregelung genau auf sich hat.
Achtung: Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 hat der Bundesfinanzhof (V B 164/06) entschieden, dass ein Unternehmer seinen Kleinunternehmerstatus auch dann verliert, wenn er nur einmalig über der Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das gelte auch dann, wenn zu Beginn des Jahres feststehe, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 Euro fällt!
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