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Steuern für Existenzgründer (Dokument-Nr.: 36597)
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Starthilfe und Unternehmensförderung (Dokument-Nr.: 344)
STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Existenzgründer aufgepasst - bei der Finanzplanung müssen auch steuerliche Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden!
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Nur bei bewilligter Fristverlängerung oder Abgabe der Erklärungen durch einen Steuerberater ist eine spätere Abgabe zulässig. Eine möglichst späte Abgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung kann Liquiditätsvorteile bringen, wenn mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist. Aber sie birgt auch folgendes Risiko: Die Festsetzung des Finanzamtes über die Steuernachzahlung für das erklärte Wirtschaftsjahr dient auch als Grundlage für die Festsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr. Da Selbständige nämlich nicht wie Arbeitnehmer einem laufenden Steuerabzug unterliegen, müssen sie bereits im laufenden Jahr regelmäßige Steuervorauszahlungen leisten. Hier liegt für Existenzgründer eine große Gefahr: Da bei ihnen zu Beginn der Selbständigkeit oft nur mit einem kleinen Gewinn gerechnet wird, werden meist keine oder nur geringe Steuervorauszahlungen festgelegt. Sind die Geschäfte dann gut gelaufen, fordert das Finanzamt nicht nur die Steuer für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auf einen Schlag, sondern setzt gleichzeitig noch Vorauszahlungen für das laufende Wirtschaftsjahr fest, die sich am Gewinn des letzten Jahres orientieren. Die Vorauszahlungen sind meist ab dem ersten Quartal des betreffenden Jahres zu leisten. Erfolgt ihre Festsetzung später, kann das Finanzamt die Zahlung der Beträge für bereits abgelaufene Quartale kurzfristig von Ihnen fordern. Finanzielle Engpässe lassen sich nur vermeiden, indem Sie ihre Gewinnentwicklung genau im Auge behalten und auch frühzeitig Beträge für Ihre Steuerzahlungen beiseite legen.
Noch ein Hinweis: Bei der Umsatzsteuer ist mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung auch die selbst ermittelte Abschlusszahlung an die Finanzkasse zu überweisen. Geschieht dies nicht, werden automatisch Mahngebühren fällig!

