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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Wie vermeide ich Zahlungsausfälle?

Zahlungsausfälle haben sich zu einem Problem für die gesamte Wirtschaft entwickelt. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen kann schon der Ausfall einzelner Forderungen existenzbedrohend sein. Es kommt daher in erster Linie darauf an, wirksame Strategien zur Vermeidung von Zahlungsausfällen zu entwickeln, zumindest jedoch deren Risiko zu minimieren. Hierfür können Sie Informationen über die Kreditwürdigkeit der Vertragspartner nutzen oder vertragliche Kreditsicherungsmittel bzw. eine Kreditversicherung in Betracht ziehen.

I. Informationen über die Geschäftspartner

Informationen über die Geschäftspartner dienen dazu, mögliche Risiken in der Zahlungsfähigkeit frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Als Informationsquellen bieten sich insbesondere an:

1. Eigene Informationen

Am einfachsten zugänglich sind die Informationen über Ihre Geschäftspartner, die Sie bereits besitzen. Voraussetzung für eine gezielte Nutzung dieser Daten ist allerdings in der Regel, dass Sie über eine moderne Buchhaltungs-EDV verfügen, mit deren Hilfe Sie sich schnell einen Überblick über Auftragsvolumen, Fälligkeiten und Zahlungsstand der Aufträge eines Kunden verschaffen können.

2. Schuldnerliste der IHK Pfalz

Gewerbetreibende können kostenpflichtig die Schuldnerliste der IHK Pfalz abonnieren. Die Schuldnerliste enthält Veröffentlichungen aus den Schuldnerverzeichnissen der gesamten Pfalz.

3. Auskunft aus dem Handelsregister

Das Handelsregister ist öffentlich. Im Handelsregister sind allerdings nicht alle Gewerbetreibenden verzeichnet, sondern nur diejenigen, die im Bezirk des jeweiligen Amtsgerichts ihren Sitz haben und ihr Gewerbe entweder kaufmännisch betreiben oder freiwillig eingetragen sind. Im Handelsregister sind insbesondere folgende Informationen verzeichnet: Firma, Sitz, Gegenstand des Gewerbes, Gesellschafter, vertretungsberechtigte Personen, Haftungskapital bei Kapitalgesellschaften sowie gegebenenfalls Insolvenzanträge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

4. Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht

Beim Amtsgericht wird ein Verzeichnis über diejenigen Personen mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk geführt, die innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögenslosigkeit abgegeben haben oder die sich ihr entzogen haben, was einen Haftbefehl zur Folge hatte. Wer darlegt, dass er wirtschaftliche Nachteile abwenden will, die ihm dadurch entstehen können, dass ein Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, kann auf Antrag eine Einzelauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten.

5. Bonitätsauskunft

Sie können Ihren Geschäftspartner bitten, dass er seine Kreditwürdigkeit durch Vorlage einer Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung) nachweist, oder dass er Ihnen die Einholung einer SCHUFA- Auskunft über Ihre Hausbank gestattet. Bei der SCHUFA sind unter anderem Daten darüber gespeichert, ob sich eine Person vertragsgemäß verhalten hat, ob Scheckkarten missbraucht wurden, Schecks mangels Deckung zurück oder Wechsel zu Protest gegangen sind, Mahnbescheide beantragt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Manche Geschäftspartner könnten sich allerdings durch ein solches Verlangen abgeschreckt fühlen. Ohne Kenntnis Ihres Geschäftspartners können Sie Bonitätsauskünfte durch die Einschaltung von kommerziellen Wirtschaftsauskunfteien einholen.

II. Vertragliche Kreditsicherungsmittel

Wir empfehlen dringend, sich vertraglich soweit wie möglich gegen Zahlungsausfall abzusichern. Hierzu bieten sich verschiedene Vertragsklauseln gegenüber Ihren Geschäftspartnern an. Bei größeren Forderungen sollten Sie sich im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt abstimmen. Folgende Gestaltungen haben in der Praxis die größte Bedeutung:

1. Vorkasse/ Vorschuss

Das weitest gehende vertragliche Sicherungsmittel ist die Vereinbarung von Vorkasse. Hierbei erfolgt die Lieferung bzw. die Dienstleistung nur dann, wenn Ihr Geschäftspartner zuvor gezahlt hat. Bei einem Vorschuss machen Sie Ihre Leistung davon abhängig, dass Ihr Vertragspartner zumindest einen Teil der Forderung vor Ihrer Leistungserbringung zahlt. Die Bereitschaft zur Vorleistung wird in der Regel gerade bei neuen Kunden gering sein. Diese könnten sich von einem derartigen Ansinnen eher abgeschreckt fühlen. Es sollte daher im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Vorleistung verlangt wird.

2. Eigentumsvorbehalt

Zur Sicherung von Kaufpreisforderungen ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ein wichtiges Sicherungsmittel. Dabei bleibt der Verkäufer auch nach Übergabe an den Käufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. Erst wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, wird der Käufer Eigentümer der Sache. Diese Vertragsgestaltung bietet insbesondere bei Insolvenzfällen eine gute Sicherheit für den Verkäufer. Ein Eigentumsvorbehalt kann auch bei Werklieferungsverträgen vereinbart werden, bei denen der Unternehmer etwas aus Materialien herstellt, die er selbst beschafft. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, dass der Verkäufer Rechte am Verkaufserlös oder an Forderungen seines Kunden erhält, die dieser für die Weiterveräußerung der Sache bekommt bzw. Rechte an einem Endprodukt, wenn der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache weiter verarbeitet.

3. Sicherungsübereignung

Bei einer Sicherungsübereignung lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer Forderung Sachen von Ihrem Kunden übereignen. Dabei können die sicherungsübereigneten Sachen in der Regel bei Ihrem Kunden verbleiben, wenn er auf diese, z.B. Maschinen, angewiesen ist. Wichtig ist bei diesem Sicherungsmittel, dass der Sicherungsgegenstand so genau wie möglich angegeben wird und dass sein Wert nicht außer Verhältnis zu der gesicherten Forderung steht. Ansonsten könnte die Sicherungsübereignung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.

4. Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer Forderung eine andere Forderung Ihres Kunden gegen einen Dritten übertragen. Ihr Schuldner muss die Abtretung gegenüber dem Dritten nicht offen legen. Wird die Abtretung nicht offengelegt, kann sich allerdings der Dritte von seiner Schuld befreien, wenn er an Ihren Kunden (seinen ehemaligen Gläubiger) zahlt.

III. Kreditversicherungen

Wer sich durch Informationen und vertragliche Absicherung noch nicht ausreichend gegen Forderungsausfall geschützt sieht, sollte den Abschluss einer Kreditversicherung erwägen. Hierbei versichern Sie sich gegen den Ausfall einer oder aller Ihrer Forderungen bei einem Versicherungsinstitut. Diese spezialisierten Versicherer werden in der Regel eine Bewertung und Risikoeinschätzung Ihrer Forderungen vornehmen, die Versicherungsprämie wird dann anhand des Ausfallrisikos festgestellt. Da die Prämien bei riskanten Forderungen recht hoch sein können, wird sich der Abschluss einer Kreditversicherung für kleinere und mittelständische Betriebe oftmals nur dann lohnen, wenn schon der Ausfall einer bestimmten Forderung existenzbedrohend für das gesamte Unternehmen sein kann.

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